Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 200 Bereicherungsverbot

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.





 Stand: 01.04.2024