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§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024