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§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.





 Stand: 01.04.2024