§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
1Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. 2Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln