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§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.





 Stand: 01.04.2024