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§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.





 Stand: 01.02.2024