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§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.





 Stand: 01.02.2024