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§ 819 Wirkung des Erlösempfanges

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.





 Stand: 01.02.2024