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§ 602 Wechselprozess

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024