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§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.





 Stand: 01.02.2024