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§ 341 a Einspruchstermin

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.





 Stand: 01.02.2024