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§ 323 b Verschärfte Haftung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.





 Stand: 01.02.2024