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§ 307 Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.





 Stand: 01.04.2024