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§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2)  Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". (3)  § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024