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§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.





 Stand: 01.02.2024