§ 1083 Übersetzung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln