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§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.





 Stand: 01.04.2024