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§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.





 Stand: 01.02.2024