Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 169 a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.





 Stand: 01.02.2024