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§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.





 Stand: 01.04.2024