§ 160 b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Stand: 01.02.2024
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