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§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.





 Stand: 01.04.2024