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§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.





 Stand: 01.04.2024