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§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.





 Stand: 01.04.2024