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§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2)  1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.





 Stand: 01.04.2024