§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln