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§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.





 Stand: 01.02.2024