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§ 459 f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.





 Stand: 01.04.2024