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§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024