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§ 408 b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.





 Stand: 01.02.2024