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§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.





 Stand: 01.04.2024