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§ 111 h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  1Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung. (2)  1Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111 f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.





 Stand: 01.02.2024