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§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.





 Stand: 01.04.2024