§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln