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§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.





 Stand: 01.02.2024