Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 75 (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.





 Stand: 01.04.2024