§ 315 e Schienenbahnen im Straßenverkehr
StGB ( Strafgesetzbuch )
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315 b und 315 c) anzuwenden.
Stand: 01.09.2024
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