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§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.





 Stand: 01.04.2024