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SECHSTER ABSCHNITT Steueraufsicht in besonderen Fällen
SECHSTER ABSCHNITT Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde
§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
§ 212 Durchführungsvorschriften
§ 214 Beauftragte
§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
§ 217 Steuerhilfspersonen
§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
§ 211 Pflichten der betroffenen Person
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