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§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.





 Stand: 01.04.2024