Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.





 Stand: 01.04.2024