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§ 265 Vollstreckung gegen Erben

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024