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§ 340 Wegnahmegebühr

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2)  § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3)  1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind. (4)  weggefallen





 Stand: 01.02.2024