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§ 11 Sitz

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.





 Stand: 01.11.2024