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§ 117 d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.





 Stand: 01.04.2024