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§ 87 e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die §§ 72 a und 87 b bis 87 d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.02.2024