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§ 146 Verletzung der Dienstordnung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

1Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.





 Stand: 01.02.2024