§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln