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§ 42 Bedarfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27 a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42 b, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42 a, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27 c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45 a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37 a.





 Stand: 01.04.2024