Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 66 a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024