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§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

(1)  Für Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und 2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden, sind, wenn 3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und 4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt, für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen. (2)  Leistungsberechtigten, 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und 2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind, sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.





 Stand: 01.02.2024