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§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.





 Stand: 01.02.2024